Grundsätze der Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen. Stand 1980.
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1980
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SEBI: 82/2524-4
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Nach @6 Abfallbeseitigungsgesetz sind die länder verpflichtet, Abfallbeseitigungspläne aufzustellen. Für die Verwertung und Beseitigung des Klärschlamms ist kein Teilplan vorgesehen. Vielmehr sollen die Stadt- und Landkreise eigene Planungskonzepte - unter Beteiligung der Fachbehörden und Kläranlagenbetreiber - aufstellen. Diese müssen die wasserwirtschaftlichen, geologischen, klimatischen abfalltechnischen, landbaulichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte sowie die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigen. Im Entscheidungsgang sollte grundsätzliche die landbauliche Verwertung im Vordergrund der Überlegungen stehen. Selbstverständlich ist hierbei neben der Eignung des Klärschlammes eine Mengenbetrachtung erforderlich. Das Klärschlammangebot ist mit der zur Verfügung stehenden Nutzfläche in Verbindung mit den zulässigen Schlammgaben zu vergleichen. Für den nicht verwertbaren Anteil bietet sich die gemeinsame Behandlung und Verwertung bzw. Beseitigung mit Hausmüll an. Die Informationsschrift ist als Anregung und Hilfe gedacht. difu
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Stuttgart:(1980), 46 S., Abb.; Tab.
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Serie/Report Nr.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg; 10