Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen?

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Die Frage, ob über Bauvergaben in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung von Gemeinderäten bzw. Kreis- oder Bezirkstagen zu entscheiden ist, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Auszugehen ist von dem in den Kommunalgesetzen enthaltenen Grundsatz, dass Angelegenheiten nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu erörtern sind, wenn andernfalls das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner gefährdet wären. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Bieter bei einer öffentlichen Behandlung von Bauaufträgen ergibt sich aus der VOB/A. Danach sind die Bewerber verpflichtet, in ihrem Angebot zahlreiche Angaben über ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit zu machen; im Gegenzug sind dem Ausschreibenden umfangreiche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt. Um dagegen nicht zu verstoßen, müssen Bauangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.(-Z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Vergabe, Auftragsvergabe, Bauauftrag, Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit, Gemeinderat, Kommunalrecht

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.12, S.359-361, Lit.

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Vergabe, Auftragsvergabe, Bauauftrag, Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit, Gemeinderat, Kommunalrecht

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