Ratschlag Recht - Verantwortlichkeit für das Fällen geschützter Bäume.
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Datum
1984
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ZZ
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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
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Zusammenfassung
Nachdem ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung und Aufteilung erworben worden war, verschwanden eines Tages die auf dem Grundstück befindlichen unter Naturschutz stehenden Bäume, die der Bebauung im Wege standen. Die zuständigen Behörden hatten deutlich klargelegt, dass ein Fällen der Bäume nicht in Betracht käme. Die unmittelbaren Täter ließen sich nicht feststellen, daher wurden die beiden Geschäftsführer des Bauträgers und der Bauträger selbst zur Verantwortung gezogen und nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.10.1983 - 328 b 291/83 - 400 Js OWi 28/83 zu Geldbußen verurteilt. Eindeutig hatte der Bauträger ein Interesse an der Beseitigung der geschützten Bäume und Profis mit der Fällaktion beauftragt. hg
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Schlagwörter
Recht , Umweltpflege , Umwelt , Baumschutz , Bauvorhaben , Bauträger , Umweltschutz , Naturschutz , Rechtsprechung , Baumschutzsatzung
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 37(1984)Nr.7, S.362
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Stichwörter
Recht , Umweltpflege , Umwelt , Baumschutz , Bauvorhaben , Bauträger , Umweltschutz , Naturschutz , Rechtsprechung , Baumschutzsatzung