Fachmarkt als Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912

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Abstract

Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.6.2003 beschränkt sich der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein so genannter Fachmarkt kann ein Verbrauchermarkt sein. Auf den heutigen Begriffsinhalt kommt es aber unabhängig davon, ob für die Auslegung des Rechtsbegriffs des Verbrauchermarkts überhaupt auf die Definition der einschlägigen Fachkreise zurückgegriffen werden darf, nicht an. Maßgeblich sind die Vorstellungen des Verordnungsgebers bei Erlass der BauNVO 1968. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 8

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S. 249-250

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