Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen und Transparenzgebot.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
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Abstract
Der BGH hat sich nach der Mietrechtsreform in zwei Urteilen (Urteil vom 14.5.2003 - VIII ZR 308/2 und Urteil vom 25.6.2003 - VIII ZR 355/02) mit der Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Schönheitsreparaturen beschäftigt. In beiden Fällen hat er nicht nur die Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei nicht renoviert übergebenen Wohnungen für unwirksam gehalten, weil die Renovierungspflicht nicht auf die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen begrenzt war, sondern wegen des Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot auch die übrigen Klauseln über die Schönheitsreparaturen für unwirksam gehalten. difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 4
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S. 245-247