Das AltfVO - Entsorgungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten, Sachverständige, Abfallvermeidung, Kennzeichnungsnormen, Ordnungswidrigkeiten, Neufassung.
Boorberg
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Datum
2003
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Herausgeber
Boorberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0942-5454
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 4381
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Der als § 5 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfVO) neu gefasste bisherige § 4 der Altauto-Verordnung (AltautoV) und die weiteren teils geänderten, teils neuen Bestimmungen legen fest, innerhalb welcher Frist die Voraussetzungen für eine möglichst vollständige Wiederverwendung von Altfahrzeugen geschaffen werden müssen, bestimmen die Anforderungen, die bei der Annahme solcher Fahrzeuge zur Demontage zu beachten sind, den Begriff des Sachverständigen i.S.d. AltfVO, regeln die Mitteilungspflichten der mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Betriebe, Prüfungs- und sonstigen Stellen, geben Hinweise für die Kennzeichnung von Fahrzeugteilen bereits bei der Herstellung zwecks Erleichterung der Wiederverwendung und erweitern den Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Art.3 (Änderung der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG) vom 21.6.2002 (BGBl. S.2199). Bekanntmachung der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21.6.2002 (BGBl. S.2214). difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
Ausgabe
Nr. 2
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 45-47/Rdnr.24