Ermittlung von Wohnwertminderung bei Sachmängeln.

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IRB: Z 877

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Zusammenfassung

Liegt bei einer Mietsache ein Sachmangel vor, so kann dies den Mieter gegebenenfalls zur Mietzinsminderung berechtigen. Dies trifft zum einen, wenn eine Substanzbeeinträchtigung, zum anderen wenn die Brauchbarkeits- oder Tauglichkeits- und eine Wertschätzungsbeeinträchtigung vorliegt. Zur Ermittlung einer Wohnwertminderung ist von der Mietsache im engeren Sinne, d.h. von der gemieteten Wohnung als Summe der einzelnen Wohnräume auszugehen. Es wird auf die Ermittlungsmethode des LG Hamburg in seinem Urteil vom 24.5.1983 (16 S 332/82) verwiesen. Eine mögliche Minderung greift bei einer Mieterhöhung auch dann, wenn die Mängel schon längere Zeit bestehen, weil das Leistungsgefüge verändert werden soll. hg

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Recht, Wohnen/Wohnung, Wohnung, Mietwohnung, Wohnwert, Sachmangel, Miethöhe, Berechnungsmethode, Rechtsprechung, Wohnwertminderung, Mietminderung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 74(1984)Nr.2, S.83-84

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Recht, Wohnen/Wohnung, Wohnung, Mietwohnung, Wohnwert, Sachmangel, Miethöhe, Berechnungsmethode, Rechtsprechung, Wohnwertminderung, Mietminderung

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