Das Rechtsinstitut der selbständigen Stadt in Niedersachsen, dargestellt am Beispiel der Stadt Uelzen.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 643-4
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
In Niedersachsen gibt es neben der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Stadt den Typ der selbständigen Stadt. Diese besitzt eine eigentümliche rechtliche Sonderstellung. Im Zuge der kommunalen Neugliederung plant die niedersächsische Landesregierung, künftig nur noch den eingekreisten Städten die Rechtstellung einer selbständigen Stadt zu verleihen, die übrigen kreisangehörigen Städte aber der Aufsicht ihrer Landkreise zu unterstellen, den Aufgabenbestand der bisher selbständigen Städte mit mehr als 30.000 Einwohner allerdings nicht zu schmälern, sondern ihn auf alle kreisangehörigen Städte dieser Größenordnung auszudehnen. Verf. nimmt zu dieser Gebietsreform Stellung.
Description
Keywords
Kommunalrecht, Gebietsreform, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Regionalplanung, Verwaltung, Politik
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
In: Städte- u.Gemeindebund, Göttingen 30 (1975), 12, S. 345-347
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Kommunalrecht, Gebietsreform, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Regionalplanung, Verwaltung, Politik