Das Rechtsinstitut der selbständigen Stadt in Niedersachsen, dargestellt am Beispiel der Stadt Uelzen.
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SEBI: Zs 643-4
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
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Zusammenfassung
In Niedersachsen gibt es neben der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Stadt den Typ der selbständigen Stadt. Diese besitzt eine eigentümliche rechtliche Sonderstellung. Im Zuge der kommunalen Neugliederung plant die niedersächsische Landesregierung, künftig nur noch den eingekreisten Städten die Rechtstellung einer selbständigen Stadt zu verleihen, die übrigen kreisangehörigen Städte aber der Aufsicht ihrer Landkreise zu unterstellen, den Aufgabenbestand der bisher selbständigen Städte mit mehr als 30.000 Einwohner allerdings nicht zu schmälern, sondern ihn auf alle kreisangehörigen Städte dieser Größenordnung auszudehnen. Verf. nimmt zu dieser Gebietsreform Stellung.
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Kommunalrecht, Gebietsreform, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Regionalplanung, Verwaltung, Politik
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In: Städte- u.Gemeindebund, Göttingen 30 (1975), 12, S. 345-347
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Kommunalrecht, Gebietsreform, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Regionalplanung, Verwaltung, Politik