Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten nach § 6 VI VOB/B oder § 642 BGB aus baubetrieblicher Sicht.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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RE
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Abstract
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Unterdeckung allgemeiner Geschäftskosten (AGK) bei Bauzeitnachträgen sind in den letzten Jahren zahlreiche Veröffentlichungen erschienen, die die Meinungen der Autoren aus juristischer und aus baubetrieblicher Sicht darlegen, zuletzt durch Eschenbruch/Fandrey und Zimmermann. In der der Praxis werden Sachverständige verstärkt mit Ansprüchen aus behaupteter Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten als Folge von Bauablaufstörungen befasst, deren prozentualer Anteil an den geltend gemachten Gesamtmehrkosten von 30 % bis 50 % zumindest Erstaunen auslöst. Die vermeintlich lukrative neuartige "Vergütungsquelle" entsteht dadurch, dass an Stelle der bisher in der baubetrieblichen Praxis üblichen Zuschlagsberechnung für AGK auf die nachweislich entstandenen Mehrkosten nunmehr mit minimalem Bearbeitungsaufwand Unterdeckungsberechnungen vorgelegt werden, die letztlich auf eine bis zu zweifache Vergütung der AGK für die hauptvertraglichen Leistungen abzielen. Dabei werden vielfach ohne Bedenken auch noch die Zuschläge für Wagnis und Gewinn zu den AGK-Zuschlägen addiert. Da hierzu bislang keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen, soll nachfolgend der Anspruch auf Ersatz von AGK nach § 6 VI VOB/B oder § 642 BGB knapp dem Grunde nach gemäß der Rechtsprechung zitiert und dann ausführlicher zu dem Anspruch der Höhe nach mit zwei Praxisbeispielen aus baubetrieblicher Sicht Stellung genommen werden.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 1
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S. 1-8