Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 98/2293

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DI

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Abstract

Der Begriff der Verbindlichkeit beschreibt die Leistungspflicht des Schuldners, die aus einem Schuldverhältnis resultiert. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 135a Abs. 2 GG soll jedoch der Verbindlichkeit aus Sicht des Schuldners ein Vermögenswert innewohnen. Als Schuldner kommen hier nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen in Betracht. Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurden auch beitrittsbedingte Änderungen des GG gemacht. Somit wurde auch Art. 135a GG geändert. Untersuchungsgegenstand ist, den Regelungsgehalt dieser Vorschrift zu entschlüsseln und zu überprüfen, ob die Aufnahme der Bestimmungen des Art. 135a Abs. 2 GG formell und materiell verfassungsgemäß ist. Dazu werden auch völkerrechtliche und europarechtliche Zusammenhänge erörtert. kirs/difu

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320 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 752