Besondere städtebauliche Gründe für die Festsetzung einer höchstzulässigen Zahl von Wohnungen im Bebauungsplan nach § 9 I Nr.6 BauGB. BVerwG, Beschluß vom 9.11.1994 - 4 NB 34.94.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Soll in einer ökologisch wertvollen Hanglage eine nur aufgelockerte Bebauung ermöglicht, die Erschließung deshalb für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert und die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze gering gehalten werden, so können dies besondere städtebauliche Gründe sein, die gemäß § 9 I Nr. 6 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in einem Bebauungsplan rechtfertigen. Soweit amtlicher Leitsatz. Die vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Nichtvorlagebeschwerde hatte ein Urteil zum Gegenstand, das im Falle eines nur über einen schmalen, 100 Meter langen und steilen Privatwegs erreichbaren Plangebiets, die Begrenzung der Zahl der Wohnungen als gerechtfertigt beurteilte. Besondere städtebauliche Gründe - so das Bundesverwaltungsgericht - bedeuten nicht, daß den Gründen ein besonderes Gewicht beikommen müsse, sondern daß eine besondere städtebauliche Situation vorliegen muß.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.7

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S.217

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