Bodensanierung nach dem Verursacherprinzip.
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1985
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SEBI: 86/67
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Zusammenfassung
Die Kosten für die Sanierung von Deponien und kontaminierten Industriestandorten werden auf mehrere Mrd. DM geschätzt. Die Umweltminister erstreben eine Finanzierung durch einen Solidarfonds der Industrie. Die Industrie weist eine kollektive Verantwortung zurück und plädiert für eine individuelle Verantwortlichkeit des jeweiligen Verursachers. Es wird die Auffassung vertreten, daß eine Inanspruchnahme der Verursacher auf polizeirechtlicher Grundlage aussichtsreich ist. Dabei werden als Verursacher nicht nur Deponiebetreiber, Eigentümer der Deponiegelände und Abfallanlieferer in Betracht gezogen, sondern auch die Abfallerzeuger. Die Abfallerzeuger trifft grundsätzlich eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit nach Maßgabe der Abfallproduzentenhaftung und der wasserrechtlichen Gefährdungshaftung. Soweit eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit anzunehmen ist, erstreckt diese sich auch auf die im Bereich der Altlastensanierung sehr bedeutsamen Gefahrenforschungseingriffe. Was den Solidarfonds angeht, so wird die Erhebung einer abfallwirtschaftlichen Lenkungsabgabe zur Unterstützung des Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungsangebots vorgeschlagen. Die Verwendung des Aufkommens zur Altlastensanierung erscheint verfassungsrechtlich zulässig, wenngleich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis hin zum Zwangsanleihe-Urteil nicht hinreichend klar ist. difu
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Heidelberg: C.F.Müller (1985), IX, 125 S., Lit.
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Serie/Report Nr.
Forum Rechtswissenschaft, Beiträge zu neueren Entwicklungen in der Rechtswissenschaft; 15