Zur baurechtlichen Einordnung von Werbeanlagen.
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1982
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ZZ
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Frage ist, ob und wann Werbeanlagen als bauliche Anlagen nach § 29 BBauG dem Planungsrecht unterliegen und wann sich ihre Zulässigkeit allein nach dem Bauordnungsrecht bestimmt. Daraus, dass Werbeanlagen weder im BBauG noch in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich angesprochen sind, schließt der Autor, dass sie auch nicht von den Regelungen der §§ 29 ff BBauG erfasst werden sollen. Wegen der nicht ausgechöpften Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist hier den Ländern die Möglichkeit zur gesetzlichen Regelung gegeben. cs
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Verwaltungsrundschau 28(1982)Nr.3, S.84-87, Lit.