BBauG § 8 Abs. 2 und 4; § 155 b Abs. 1 Nr. 5; § 183 Abs. 2. BVerwG, Urteil v. 14.12.1984 - Az. 4 C 54.81, OVG Koblenz.
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1985
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Ob "zwingende" oder "dringende Gründe" die Aufstellung eines Bebauungsplans vor der Aufstellung eines Flächennutzungsplans erfordern, ist nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige (verbindliche) Teilplanung geäehrdet wird. § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG setzt nicht voraus, dass die Gemeinde sich ausdrücklich und im einzelnen mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans auseinandergesetzt hat. (- z-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.2, S.87-89, Lit.