GG Art. 2 II, 14, 19 IV; GewO §§ 17 II, 26; AtomG 1959 §§ 7 II Nr.2, III 3, 17; AtomAnlVO §§ 1 II, 2 II Nr.2, IV Nr.2, 3 I, II. Einwendungsausschluß im atomrechtlichen Verfahren. BVerwG, Urteil vom 17.7.1980 - 7C 101/78, Mannheim.

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1982

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Ein Einwendnungsausschluss des § 3 I AtomAnlVO erstreckt sich auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren und führt zum Verlust der Möglichkeit, Genehmigungsabwehransprüche durchzusetzen; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einwendungen i.S. von § 3 I AtomAnlVO sind sachliches Gegenvorbringen; dieses muss sich bei Drittbetroffenen auf eine befürchtete Gefährdung von Rechtsgütern beziehen. Eine von der Genehmigungsbehörde zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einwendungsfrist beseitigt nicht die materiellrechtlichen Folgen des Einwendungsausschlusses. -z-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.7, S.359-362, Lit.

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