Die Berücksichtigung ausländischer Rechtsinstitute im innerstaatlichen öffentlichen Recht.

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SEBI: 76/1758

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Zusammenfassung

Rechtsfälle mit Auslandsberührung werfen die Frage nach der anwendbaren Rechtsordnung auf.Für das Zivilrecht ist das internationale Privatrecht einschlägig, während das öffentliche Recht eine vergleichbare Rechtsgrundlage nicht kennt.Die Studie beschreibt über eine Analyse der Rechtsprechung einen Weg zur Behandlung öffentlich-rechtlicher Fälle mit Auslandsberührung.Vorgeschlagen wird ein methodisches Lösungsmodell, das darauf beruht, einen Sachverhalt zunächst daraufhin zu untersuchen, ob internationale Abkommen oder Gemeinschaftsrecht tangiert ist; soweit dies nicht der Fall ist, kann es sich nur noch um Normen des innerstaatlichen Rechts handeln.Ist der Auslandsfall nicht explizit in den Tatbestand der innerstaatlichen Norm aufgenommen, muß eine Auslegung klären, ob der Tatbestand auf reine Inlandsfälle beschränkt ist.Erst wenn die Norm den Auslandsfall ausschließt, muß gefragt werden, wie die Auslandsberührung unter den Tatbestand zu subsumieren ist.

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Internationales Recht, Ausländisches Rechtsinstitut, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Bonn: (1976), XXI, 132 S., Lit.; Zus.(jur Diss.; Bonn 1976)

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Internationales Recht, Ausländisches Rechtsinstitut, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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