Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung. Eine kritische Darstellung der Unterschiede in der Krankenfürsorge für Beamte und für Angestellte unter Berücksichtigung der Entwicklung, die zu diesen Unterschieden geführt hat.
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SEBI: Ser 847-8
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DI
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Abstract
Die soziale Krankenversicherung bedient sich hinsichtlich des angesprochenen Personenkreises der Arbeiter und Angestellten - letztere bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen - eines allgemeinen Versicherungszwanges. Von einer solchen Versicherungspflicht sind die Beamten befreit, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (§ 169 Abs. 1 RVO). Diese Ausnahmevorschrift gab den Anlaß für die Schaffung eines Beihilferechts, das sich - wie der Verfasser in einer vergleichenden Darstellung aufzeigt - gegenüber der sozialen Krankenversicherung nachteilig auswirken kann. Der Verfasser stellt zunächst das geltende Recht der Beihilfe in Bund und Ländern und der sozialen Krankenversicherung dar. Er ermittelt dann die Ursachen, die zur unterschiedlichen Regelung der Krankenfürsorge geführt haben, ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15.6.1883. wd/difu
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Sozialversicherung, Krankenversicherung, Beihilfe, Öffentlicher Dienst, Sozialrecht, Arbeit, Sozialwesen, Kommunalbediensteter
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Köln: Heymann (1970), 109 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1969)
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Sozialversicherung, Krankenversicherung, Beihilfe, Öffentlicher Dienst, Sozialrecht, Arbeit, Sozialwesen, Kommunalbediensteter
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Schriften zur Verwaltungslehre; 8