Die Unterhaltung von Anlagen im Gewässerbereich nach dem Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1990.

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DE

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Mainz

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ZLB: 93/2670

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DI

Zusammenfassung

Ein Kernpunkt des Landeswassergesetzes (LWG) Rheinland- Pfalz ist die Regelung über die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung in § 77 LWG. Eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und ihrer Ufer ist aber nur möglich, wenn auch die im Einzugsgebiet gelegenen Anlagen unter Beachtung dieser Vorgaben unterhalten werden. Mit den insoweit auftauchenden Fragen befaßt sich die Arbeit. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Regelungstatbeständen des § 77 LWG, die den Unterhaltern von Gewässerbenutzungsanlagen, sonstigen Anlagen und Uferanlagen auferlegen, ihre Anlagen in dem erlaubten und bewilligten Zustand zu erhalten. Es folgen Erörterungen über die Person des Anlageerhaltungsverpflichteten sowie über seine Erfüllungs- und Schadenersatzpflichten bei Mißachtung der Erhaltungspflichten. Den Schluß bildet der interne Ausgleich von Unterhaltungsaufwendungen bei mehreren Beteiligten. lil/difu

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216 S.

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