Akteneinsichtsrechte nach § 55 GO NRW.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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RE
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Abstract
Der Gemeinderat ist das oberste Verwaltungsorgan der Gemeinde. Auch wenn sein Verhältnis zum Bürgermeister nicht das einer Legislative gegenüber der Exekutive ist, so kommt ihm doch Kontrollfunktion gegenüber dem Leiter der Verwaltung zu. Zugleich entscheidet er über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinde. Um beides sachgerecht ausüben zu können, ist er auf Informationen angewiesen, die ihm der Bürgermeister liefern muss. Für beide Aufgaben gibt ihm § 55 GO (Gemeindeordnung) Instrumente in die Hand, zum einen ein Informations- und Fragerecht, zum anderen ein Akteneinsichtsrecht. Im Beitrag werden die unterschiedlichen Akteneinsichtsrechte, die in § 55 GO geregelt sind, dargestellt.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 12
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S. 410-416