Die "grundsätzliche" Formulierung von Raumordnungszielen (§ 3 Nr. 2 ROG) als Soll-Vorschriften im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLplG 2004) - ein "wichtiges bayerisches Anliegen im Verhältnis zum Bundesrecht".

Boorberg
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Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Zusammenfassung

Art 3 Abs. 2 Satz 2 des neuen BayLplG kreiert einen landeseigenen Typus von Raumordnungszielen als Soll-Vorschriften mit der Möglichkeit raumordnungsrechtlich ungebundener Abweichung bei atypischen Lagen zu regulären Zielen der Raumordnung und erklärt den vom ROG vorgegebenen Typus des strikt bindenden Raumordnungsziels (§ 3 Nr. 2 ROG) mit Abweichungsvorbehalt unter exakt festgelegten Abweichungsvoraussetzungen (§ 11 ROG) zur Ausnahme. Der Autor sieht Soll-Ziele als Regel-Ausnahme-Vorschriften nur dann als rechtswirksam an, wenn die raumordnungsrechtlichen Abweichungsvoraussetzungen im Raumordnungsplan tatbestandlich festgelegt sind. Im Übrigen verstößt die landesplanungsrechtliche Regelung von Soll-Zielen als Regelziele gegen § 3 Nr. 2 ROG als unmittelbar geltendes Bundesrecht. Eine solche Regelung überschreitet überdies die verfassungsrechtliche Grenze, die dem Landesrecht in § 11 ROG bundesrahmenrechtlich gesetzt ist. difu

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Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 12

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Seiten

S. 356-360

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