Die Gelegenheitsursache im Dienstunfallrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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RE
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Abstract
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt, wenn der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt worden ist; gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Mit den Ausführungen sollen Gemeinsamkeiten im Dienstunfallrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unter besonderer Berücksichtigung der in beiden Systemen zu berücksichtigenden Gelegenheitsursache aufgezeigt werden.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 1
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S. 17-18