Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein. Kommentar.
Kommunal- u. Schul-Verl.
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Kommunal- u. Schul-Verl.
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DE
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Wiesbaden
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ZLB: R 648/26
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RE
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Abstract
Das Landesplanungsgesetz greift in § 2 Abs. 1 die Aufgabenbeschreibung des ROG auf und definiert in dieser Vorschrift als Aufgabe der Raumordnung die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums des Landes Schleswig-Holstein und seiner Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG. Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibungen und der Bezugnahme auf den Raum wird die Raumordnung als überörtliche und überfachliche Planung verstanden, die sich auf die Gesamtstruktur des Raumes bezieht. Die Durchführung der Planung obliegt den Ländern, deren Kompetenz zwangsläufig auf das jeweilige Landesgebiet begrenzt ist.
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379