Neubewertung der Bodenreform? Zwei Rezensionen und eine Anmerkung zum Bodenreform III-Beschluss.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Abstract

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 26.10.2004 (2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01) zum dritten Mal über die sog. Bodenreform entschieden, also über die Enteignungen, die 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Zone auf besatzungsrechtlicher Grundlage durchgeführt wurden. In dieser dritten Entscheidung geht es vornehmlich um die Frage der Völkerrechswidrigkeit jener Enteignungen und um mögliche verfassungsrechtliche Konsequenzen. Ganz unabhängig davon wird nach wie vor bestritten, dass die ersten beiden Entscheidungen zur Bodenreform (BVerfGE 84, 90; 94, 1; s.a. BVerfGE 102, 254 - Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz) Bestand haben dürfen. Insbesondere wird in einer politologischen Untersuchung behauptet, es gebe neue historische Erkenntnisse, und in einem juristischen Gutachten wird geprüft, ob diese Erkenntnisse zu einer Wiederaufnahme der Verfahren berechtigen oder gar verpflichten. In dem Aufsatz werden beide Schriften kritisch gewürdigt; es folgt eine kurze Anmerkung zum Bodenreform III-Beschluss des BVerfG vom 26.10.2004. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 8

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S. 482-486

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