Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren.

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Berlin

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ZLB: Zs 4117-4
BBR: Z 596
IFL: Z 574

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Abstract

Zwischen Raumordnungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung gibt es strukturelle Bezüge im Sinne einer partiellen Funktionsäquivalenz. Das Raumordnungsverfahren als raumbezogene "Schlüssigkeitsprüfung" hat eine Gelenkfunktion zwischen dem Entscheidungsrahmen auf planerischer Ebene und den standortbezogenen Zulassungsverfahren für das jeweilige Projekt. Die Prüfung von Umweltbelangen ist begrenzt auf solche überörtlich-raumbezogener Natur. Ob und inwieweit über die Regelung in Paragraph 6 a ROG hinaus im Raumordnungsverfahren eine dem UVPG entsprechende "qualifizierte" Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, bestimmt das Landesrecht. In der praktischen Umsetzung sind die zuständigen Behörden auf (externen) ökologischen Sachverstand ebenso angewiesen wie auf - noch weitgehend fehlende - handhabbare, UVP-adäquate, ökologische Bewertungsmaßstäbe. Mit der durch die UVP intendierten Vertiefung und Verbreiterung der Datenbasis im Umweltbereich und der zeitlichen Verlagerung der Entscheidungsfindung in Zulassungsverfahren "nach vorn" korrespondiert die Frage nach der Akzeptanz rechtsverbindlicher Zulassungsmaßstäbe. - (Verf.)

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Zeitschrift für angewandte Umweltforschung

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Nr.2

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S.197-206

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