Schweizerisches Stockwerkeigentum und deutsches Wohnungseigentum im Rechtsvergleich.
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SEBI: 78/5611
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Zusammenfassung
Da für breite Bevölkerungskreise aufgrund stark gestiegener Boden- und Baupreise die Möglichkeit zum Erwerb eines Eigenheims nur noch schwer zu realisieren war, hat der Schweizer Gesetzgeber dem Wunsch nach Immobiliareigentum durch Einführung des Stockwerkeigentums Rechnung getragen. Durch Bundesgesetz von 1963 wurden die Art. 712 a bis t in das Schweizer Zivilgesetzbuch eingeführt, die Bestimmungen über die Gemeinschaft neu gefaßt sowie die Verordnung betreffend das Grundbuch entsprechend geändert. Die Autorin unternimmt den Versuch, die Bestimmungen über das Schweizer Stockwerkeigentum dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegenüberzustellen. Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ergeben sich vor allem in der sachenrechtlichen Ausgestaltung. Während das WEG rechtsdogmatisch das Wohnungseigentum als Sondereigentum bestimmt, entschied sich der Schweizer Gesetzgeber für das zweckmäßige Rechtsinstitut des Sonderrechts, welches ohne Eigentum zu sein dem Berechtigten Rechte und Pflichten eines Eigentümers vermittelt. wd/difu
Beschreibung
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Stockwerkeigentum, Wohnungseigentum, Wohnungswesen, Bauwesen, Rechtsvergleichung
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Frankfurt/Main: Lang (1977), XXIX, 326 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1977)
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Stockwerkeigentum, Wohnungseigentum, Wohnungswesen, Bauwesen, Rechtsvergleichung
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 184