Schweizerisches Stockwerkeigentum und deutsches Wohnungseigentum im Rechtsvergleich.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 78/5611

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Da für breite Bevölkerungskreise aufgrund stark gestiegener Boden- und Baupreise die Möglichkeit zum Erwerb eines Eigenheims nur noch schwer zu realisieren war, hat der Schweizer Gesetzgeber dem Wunsch nach Immobiliareigentum durch Einführung des Stockwerkeigentums Rechnung getragen. Durch Bundesgesetz von 1963 wurden die Art. 712 a bis t in das Schweizer Zivilgesetzbuch eingeführt, die Bestimmungen über die Gemeinschaft neu gefaßt sowie die Verordnung betreffend das Grundbuch entsprechend geändert. Die Autorin unternimmt den Versuch, die Bestimmungen über das Schweizer Stockwerkeigentum dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegenüberzustellen. Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ergeben sich vor allem in der sachenrechtlichen Ausgestaltung. Während das WEG rechtsdogmatisch das Wohnungseigentum als Sondereigentum bestimmt, entschied sich der Schweizer Gesetzgeber für das zweckmäßige Rechtsinstitut des Sonderrechts, welches ohne Eigentum zu sein dem Berechtigten Rechte und Pflichten eines Eigentümers vermittelt. wd/difu

Description

Keywords

Stockwerkeigentum, Wohnungseigentum, Wohnungswesen, Bauwesen, Rechtsvergleichung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Frankfurt/Main: Lang (1977), XXIX, 326 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1977)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Stockwerkeigentum, Wohnungseigentum, Wohnungswesen, Bauwesen, Rechtsvergleichung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries

Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 184