Das Streikrecht der Beamten zur Durchsetzung wirtschaftlicher und sozialer Forderungen.
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SEBI: 73/4201
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Abstract
Die Untersuchung analysiert den Streik als kollektive Arbeitseinstellung und das Streikrecht der Bundesbeamten im Sinne von Art. 33 GG und BBG.Art. 9 III GG garantiert den Sozialpartnern das Streikrecht.Eine Abgrenzung der Beamten von den übrigen Arbeitnehmern ist nicht möglich.Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der grundrechtlich geschützten sozialen Autonomie sind daher bei Beamten gegeben.Art. 33 GG erlaubt aufgrund des besonderen Dienstverhältnisses Eingriffe in die Grundrechte der Beamten.Die institutionelle Garantie schließt jedoch die sozialautonome kollektivvertragliche Regelung nicht aus und bietet auch keinen adäquaten Ersatz dafür.Aus den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums ergeben sich ebenfalls keine Bedenken.Beschränkungen leiten sich jedoch aus der funktionellen Garantie des Berufsbeamtentums her.Ein unbeschränktes Streikrecht könnte die Existenz des Staates gefährden, staatliche Aufgaben könnten vereitelt oder unverhältnismäßig gestört werden.
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Keywords
Arbeitsorganisation, Verwaltung, Arbeitsrecht, Arbeitslohn, Bund, Streikrecht, Beamter, Sozialpartner
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München: Schön (1973) 164 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1973)
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Arbeitsorganisation, Verwaltung, Arbeitsrecht, Arbeitslohn, Bund, Streikrecht, Beamter, Sozialpartner