Das Verhältnis von BGB §§ 306, 307 zu §§ 537, 538.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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Abstract
Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung ist § 306 BGB nur anzuwenden, wenn eine vollständige, bei Vertragsabschluss gegebene, unbehebbare Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung vorliegt; sie muss weiter aus der Sicht der Parteien bei Vertragsabschluss sich nicht als behebbar darstellen und den Abschluss eines Mietvertrages aus der Möglichkeit ausschließen, dass der Mangel, d.h. die Unbenutzbarkeit, aufgehoben werden könne. Bei teilweiser Unmöglichkeit greift immer § 538 BGB durch; denn sie ist immer gleichzeitig ein Fehler im Sinne von § 537 BGB. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Gebrauchsgewährung, Haftung, Unmöglichkeit
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.7, S.193-196, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Gebrauchsgewährung, Haftung, Unmöglichkeit