Private Belange dürfen bei einer Grundstücksenteignung nicht übergangen werden.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Zwei insgesamt rd. 6 600 m2 große Grundstücke - das eine war mit einem Wohnhaus bebaut, das andere wurde als parkartiger Garten genutzt - wurden durch einen Bebauungsplan (das Gartengrundstück ganz und das Hausgrundstück etwa zur Hälfte) als öffentlicher Grüngürtel ausgewiesen. Ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan wurde abgewiesen. Die Grundstückseigentümer wandten sich wegen Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts an das Bundesverfassungsgericht. Dieses hob das Normenkontrollurteil auf und verwies die Sache zurück. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003 Heft 9 S.376. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 11

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S. 328-329/Rdnr.180

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