Berliner Landesimmissionsschutzgesetz: Änderung birgt reichlich Sprengstoff. Kinderlärm.
Hammonia
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Hammonia
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DE
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Hamburg
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0939-625X
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ZLB: 4-Zs 613
BBR: Z 143
BBR: Z 143
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RE
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Abstract
In Berlin wollen politische Kreise demnächst Klagen aus Nachbar- und Anwohnerschaft gegen Kinderlärm im Wohnumfeld durch eine Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes ausschließen. Was zunächst als gute Idee und Beitrag zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft erscheint, zeigt im Zusammenhang betrachtet ein erhebliches Konfliktpotenzial, das in dem Aufsatz beleuchtet wird. Ein Blick auf die einschlägigen Urteile offenbart vielfache Breiten- und Tiefenwirkungen. Zwar bestreiten Beteiligte selten, dass (a) Kinder und Jugendliche sich altersabhängig geräuschvoll entwickeln und Freiräume brauchen, (b) Lärm aber krank macht und (c) alle Menschen Anspruch auf eine belastungsarme Privatsphäre haben. Werden wichtige Streitgegenstände einer Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit ersatzlos entzogen, schwindet das Vertrauen in die Rechtsordnung bei den Betroffenen, wenn sie von Hausverwaltungen, Behörden und Gerichten abgewiesen werden. Es besteht zwar Anspruch von Lärmopfern auf mäßigendes elterliches Einwirken oder im Einzelfall auch Lärmschutz, doch ist die Beweislage schon heute schwierig. Verständigungsversuche in lärmbelasteten Wohnanlagen scheitern oft an grundlegenden Hindernissen. In Berliner Wohngebieten sind tagsüber Lärmbelastungen von 50 - 55 Dezibel erlaubt, wobei Kinderlärm durchaus 80 Dezibel erreichen kann. Solche Lärmspitzen entsprechen denen von Gewerbebetrieben. Seit Jahren wachsen die Belastungen der Haushalte von innen und außen. Belästigungen im Wohnumfeld als letztem Rückzugsraum wirken folgerichtig tiefer als anderer Streit. Die beabsichtigte Neuregelung erscheint noch bedenklicher, wenn die gesellschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen betrachtet werden. Ein grundsätzlicher Freibrief für die Beeinträchtigung von Mitmenschen ist gerade in Zeiten irregeleiteter Freiheitsbegriffe das falsche Signal.
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Journal
Die Wohnungswirtschaft
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Nr. 10
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S. 68-69