Nochmals - Denkmalschutz und kommunale Selbstverwaltung. Zum "öffentlichen Interesse" im Denkmalschutzrecht.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Abstract
Denkmalschutz ist eine Staatsaufgabe. Bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft sind die Gemeinden zu hören. Die Entscheidung über den Schutz eines Kulturdenkmals richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Merkmalen des Kulturdenkmalbegriffes. Dazu gehört auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes z.B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen. Dieses öffentliche Interesse ist kein Einfallstor für andere öffentliche Belange. -z-
Description
Keywords
Stadterneuerung, Denkmalschutz, Kulturdenkmal, Erhaltung, Ziel, Geschichte, Wissenschaft, Kunst, Öffentliches Interesse, Öffentlicher Belang, Recht, Kommunal
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.24, S.957-958, Lit.
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Stadterneuerung, Denkmalschutz, Kulturdenkmal, Erhaltung, Ziel, Geschichte, Wissenschaft, Kunst, Öffentliches Interesse, Öffentlicher Belang, Recht, Kommunal