Kommunale Aufsichtsratsmitglieder. Rechtsstellung kommunaler Vertreter in Aufsichtsräten privater Unternehmen. Darstellung.
Kommunal- u. Schul-Verl.
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Kommunal- u. Schul-Verl.
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DE
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Wiesbaden
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ZLB: R 303/799
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RE
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Zusammenfassung
Fast alle Gemeinden und Gemeindeverbände der Bundesrepublik bedienen sich in geringerem oder größerem Umfang zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unternehmen in Form des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die kommunalen Vertreter in den Aufsichtsgremien derartiger Gesellschaften treffen auf eine sehr komplizierte Rechtslage, die selbst für Juristen, die sich nicht regelmäßig mit der Materie befassen, nur schwer zu durchschauen ist. Die Rechtsstellung von kommunalen Mitgliedern in Aufsichtsgremien privatrechtlich organisierter Unternehmen steht in einem Spannungsfeld zwischen zivilrechtlichem Gesellschaftsrecht als Bundesrecht und dem jeweiligen öffentlich-rechtlichem Kommunalrecht als Landesrecht. Dabei kann man sagen, dass, sobald es eine "Krise" gibt, vor allem die Aufsichtsräte im Brennpunkt stehen - sei es im zivilrechtlichen, sei es im kommunalen Bereich. Die Einführung eines corporate governance kodex im Aktienrecht hat auch zu einer Vielzahl von public corporate governance kodices geführt, die die Arbeit in kommunalen Unternehmen beeinflussen. Zunächst wird als bundesweit geltender Ausgangspunkt die gesellschaftsrechtliche Rechtslage für die Aktiengesellschaft, die GmbH sowie für die Genossenschaft dargestellt. Der zweite Schwerpunkt der Abhandlung liegt auf den einschlägigen Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts, die von Bundesland zu Bundesland erhebliche Unterschiede aufweisen. Als Ausgangspunkt haben wir die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt, aber die Fragestellungen, die sich aus den anderen Gemeindeordnungen ergeben, entsprechend berücksichtigt. Im Anhang befinden sich Schemata zur Verdeutlichung einiger Problemzusammenhänge sowie eine Übersicht in Matrixform zu den kommunalrechtlichen Vorschriften der Bundesländer.
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Seiten
162 S.