Die staatlich beeinflußte Aktiengesellschaft als Instrument der öffentlichen Verwaltung.
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SEBI: 77/393
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Abstract
Das Aktiengesetz räumt Bund, Ländern und Gemeinden die Möglichkeit ein, Aktiengesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Der staatliche Aktionär kann nach dem Aktienrecht unmittelbar nicht stärker und rechtlich verbindlicher auf die Geschäftsführung Einfluß nehmen als jeder andere Aktionär, auch nicht unter Ausnutzung von Sonderregelungen. Eine bindende Beeinflussung zugunsten eines besonderen staatlichen Interesses ist nur über die Definition des Unternehmensziels möglich. Über die aktienrechtlichen Einflußmöglichkeiten hinaus stehen dem staatlichen Aktionär unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Möglichkeiten kraft öffentlichen Rechts bzw. spezialgesetzlichen Regelungen zu, die zugleich auch die staatliche Einflußnahme begrenzen. Im Verhältnis der Aktiengesellschaft zu ihren Organen kommen die Grundrechte nicht zur Anwendung; anders verhält es sich mit den Grundrechten der einzelnen Aktionäre. Das Handeln einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich privatrechtlich und nur dann Bindungen des öffentlichen Rechts unterworfen, wenn die Aktiengesellschaft als Träger öffentlicher Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllt.
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Aktiengesellschaft, Verwaltungsprivatrecht, Grundrecht, Kommunalbetrieb, Wirtschaftspolitik, Verwaltungsrecht, Verwaltung, Wirtschaft, Recht
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Berlin: B.Ladewig (1975), XXV, 311S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; TU Berlin 1976)
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Aktiengesellschaft, Verwaltungsprivatrecht, Grundrecht, Kommunalbetrieb, Wirtschaftspolitik, Verwaltungsrecht, Verwaltung, Wirtschaft, Recht