Die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsvertrages durch Verwaltungsakt.
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SEBI: 85/825
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DI
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Abstract
Ebenso wie im Zivilrecht wird im öffentlich-rechtlichen Vertragsrecht zwischen Verpflichtungsverträgen und Verfügungsverträgen unterschieden. Verpflichtungsverträge bedürfen im Gegensatz zu Verfügungsverträgen noch der Erfüllung. Die Arbeit beschäftigt sich mit den Problemen, die entstehen, wenn eine vertragliche Verpflichtung duch den Erlaß eines Verwaltungsaktes erfüllt wird, und die dadurch bedingt sind, daß dann Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unterschiedlichen Regeln unterliegen. So decken sich beispielsweise die Nichtigkeitsgründe in Pargr. 44 (den Verwaltungsakt betreffend) und in Pargr. 59 VwVfG (den öffentlich-rechtlichen Vertrag angehend) nicht, was zu unterschiedlichen Folgen auf der Verpflichtungs- und Erfüllungsebene führen kann. Denkbar wäre, eine einseitige Erfüllungshandlung der Verwaltung, soweit sie Erklärungen enthält, als vertragliche Willenserklärung zu verstehen. Der Autor gelangt zu dem differenzierenden Ergebnis, daß die einseitige vertragserfüllende Entscheidung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, für den allerdings gewisse in der Arbeit aufgezeigte Besonderheiten gelten. chb/difu
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Öffentliches Recht, Vertrag, Verpflichtungsvertrag, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Berlin: Duncker & Humblot (1985), 132 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1984)
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Öffentliches Recht, Vertrag, Verpflichtungsvertrag, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Schriften zum öffentlichen Recht; 485