§§ 4 f, 8 DSchPflG. Zur Abgrenzung von Denkmalzone und Einzeldenkmal. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.11.1985 - 8 A 125/84.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Abstract

Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem eine dem Kläger gehörende Mühlenanlage als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt worden ist. Schwerpunktmäßig setzt sich das Urteil mit der Frage der Abgrenzung von Denkmalzone und Einzeldenkmal auseinander. Grundlage sind die §§ 4 f. und 8 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG) Rheinland-Pfalz. Den Begriff der Denkmalzone regelt § 5 DSchPflG; in der Regel handelt es sich um flächenmäßig ausgedehnte, mehrere Grundstücke umfassende Komplexe. Beispiele hierfür sind: Gebäudegruppen, Burgen, Festungen, Schlösser, Villen, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen. Bei dem umstrittenen Mühlenkomplex ist nicht nur das Gebäude, sondern auch der umgebende Garten und Park einschließlich der Umfassungsmauer erhaltenswert. Bestünde die Denkmalwürdigkeit allein in dem Erscheinungsbild der Gesamtanlage, so wäre die Anlage nach Auffassung des Senats als Denkmalzone unter Schutz zu stellen. Sind dagegen aus Gründen desDenkmalschutzes nicht nur das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, sondern auch die einzelnen Teile der Anlage zu erhalten, so handelt es sich um ein Einzeldenkmal, soweit die Voraussetzungen des § 3 DSchPflG erfüllt sind. (kl)

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Denkmal, Ensemble, Ensembleschutz, Rechtsprechung, Denkmalbegriff, Denkmalbereich, Recht, Denkmalschutz

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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.4, S.189-190

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Denkmal, Ensemble, Ensembleschutz, Rechtsprechung, Denkmalbegriff, Denkmalbereich, Recht, Denkmalschutz

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