Das Dienstverhältnis der stadtbernischen Gemeindebediensteten und die Beziehungen des öffentlichen Personalrechts zum Arbeitsrecht.

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SEBI: 74/4955

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Abstract

Das öffentliche Personalrecht, das seine Wurzel im Treueverhältnis des Vasallen zum Landesherrn hat, ist zu trennen von dem wesentlich jüngeren Arbeitsrecht, das dem Zivilrecht zugeordnet ist.Heute hat sich zwangsläufig eine Annäherung ergeben, weil sowohl im öffentlichen Personalrecht als auch im Arbeitsrecht die Leistung menschlicher Arbeit gegen Entgelt im Mittelpunkt steht.In der Schweiz ist auch das Beamtendienstverhältnis früher als ein dem Privatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis aufgefaßt worden; erst 1881 wurde es dem öffentlichen Dienstrecht zugeordnet.Die engen Beziehungen zwischen öffentlichem Personalrecht und privatem Arbeitsrecht zeigen sich insbesondere im Fall von Lücken im öffentlichen Personalrecht, bei denen privatrechtliche Lösungen herangezogen werden dürfen und sollen.Ähnliche Tendenzen lassen sich bei den öffentlichen Personalrechten verschiedener Gemeinwesen erkennen, wie die Darstellung der historischen Entwicklung des stadtbernischen Personalrechts aufzeigt.

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Öffentlicher Dienst, Kommunalbediensteter, Arbeitsrecht, Rechtsgeschichte

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Basel: Econom (1971) XXIII, 165, 1-31 S.

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Öffentlicher Dienst, Kommunalbediensteter, Arbeitsrecht, Rechtsgeschichte

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