Handlungsstörerhaftung für Rüstungsaltlasten nach dem Montan-Schema. Dargestellt am Beispiel des Werkes "Tanne" in Clausthal-Zellerfeld.
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 98/784
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DI
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Zusammenfassung
Ab 1933 wurden im Zusammenwirken von Industrie und Deutschem Reich in Gestalt des Oberkommandos des Heeres unter der Bezeichnung "Montan-Schema" Sprengstoffwerke errichtet. Hinterlassenschaft dieser Werke sind insgesamt 4336 Rüstungsaltlasten-Verdachtsstandorte. Rüstungsaltlasten betreffen kontaminierte Grundstücke, auf denen zur Aufrüstung der Kampfverbände des Deutschen Reiches Kampfmittel jeder Art hergestellt, erprobt sowie gelagert, oder diese Kampfmittel sowie ihre Vor-, Neben-, Zwischen- oder Abfallprodukte beseitigt wurden, wenn von diesen Stoffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die öffentlich-rechtliche Handlungsstörerhaftung wird am Beispiel des Werkes "Tanne" der Dynamit-AG in Clausthal-Zellerfeld dargestellt. Es gilt in erster Linie zu ermitteln, wer aufgrund seiner konkreten Aufgaben und Funktionen im Montan-Schema als Handlungsstörer qualifiziert werden kann und ob und in welcher Person die festgestellte Verantwortung heute noch fortbesteht. Der Untersuchung liegt umfangreiches Quellenmaterial zugrunde, welches bisher noch nicht veröffentlicht wurde. lil/difu
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197 S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2057