BBauG § 35 Abs. 5 Nr. 3 BVerwG, Beschluß v. 18.9.1984 - Az. 4 B 203.84 - OVG Lüneburg.

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1984

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

§ 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG erleichtert als "Änderung ... von erhaltenswerten ... Gebäuden" nicht den Wiederaufbau eines zur Ruine verfallenen Gebäudes. Verfallene, abgängige Gebäude, die nur noch als Ruine zu bezeichnen sind, fallen nicht unter diese Bestimmung; die Vorschrift ist auf die "Erhaltung" ausgerichtet, sie will insoweit auch einem sonst etwa drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Gebäuden vorbeugen. (rh)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984), Nr.6, S.302, Lit.

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