Sonderheft und Tagungsband. Symposium Kommunale Standards - Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten.

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Köln

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ZLB: 99/887-4
DST: T 590/41

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KO
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Abstract

Die Tagung wird eingeleitet durch einen Vortrag über haftungsrelevante Standards aus rechtsdogmatischer Sicht, der auf Überschneidungen zwischen den Begriffen Standards, Direktiven und Leitlinien hinweist und darauf, dass der Standard normativ und komparativ, dass er teleologisch sei, die Nichtbeachtung von Standards, die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt somit ein Indikator für die Zurechnung sei. Die Diskussion beginnt mit der Darstellung einiger Fälle, bei denen überzogene Anforderungen an die Kommunen gestellt wurden. Gefragt wird allgemein nach den Möglichkeiten, auf das Verfahren der Standardsetzung, der Standardkontrolle und -überprüfung und der Gebührenverträglichkeitsprüfung Einfluss zu nehmen. Dabei wird auf folgende Aspekte besonders verwiesen: Bei der Setzung von Standards müssen Folgekosten stärker berücksichtigt werden; es haben eine Kosten-Nutzen-Kontrolle und ein Standardregelungsnachweis zu erfolgen. Die Transparenz von Standards muss erhöht werden; fachliche und finanzielle Ressourcenverantwortung müssen zusammengefasst werden; Standardcontrolling sollte institutionalisiert werden; die zuständigen Ausschüsse sollten mit Vertretern der Kommunen (Querschnittsämter) besetzt werden. Im zweiten Teil wird diskutiert, wo die rechtsdogmatischen und methodischen Ansätze für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten liegen könnten. Diese bestehen nur, wenn "völlig unerwartete und atypische Gefahrenquellen" auftauchen, mit denen auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muss. Weitere Stichworte sind "abhilfebedürftige Gefahrenquellen", die stärkere Berücksichtigung der Kriterien Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit bei der Statuierung von Verkehrspflichten und der Bestimmung ihrer Reichweite; die Folgenberücksichtigung; die Forderung nach gesteigerter Aufmerksamkeit, nach "Eigenverantwortlichkeit" des Geschädigten im Rahmen des §254 BGB; eine Modifizierung der Beweislast. goj/difu

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58 S.

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