Raumordnung des Untergrundes? Rechtssystematische Ein- und Ausblicke.

Informationskreis für Raumplanung
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Informationskreis für Raumplanung

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DE

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Dortmund

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0176-7534

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ZLB: Kws 155 ZB 6864
BBR: Z 447
IFL: Z 598
IRB: Z 1108

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Abstract

Dass es sich bei der Ressource "Raum" in Bezug auf den beplanbaren Teil um ein endliches Gut handelt, ist evident. Entsprechend existieren in den Raumordnungsgesetzen Instrumentarien, um eine möglichst effiziente Nutzung durch generalisierende Grundsätze und Strukturen zu gewähr leisten. Umso überraschender ist es vor diesem Hintergrund, dass nach bisheriger Rechtslage nur marginal Bestimmungen zu einer Raumordnung des Untergrundes bestehen. Denn Regelungswirkung entfaltet das Raumordnungsrecht nur, soweit ein Oberflächenbezug gegeben ist und überlässt die "Gestaltung" des Untergrundes Spezial- und Fachplanungsgesetzen. Diese sind aber nur bedingt in der Lage, die unterschiedlichen Interessenslagen jener Technologien, die in jüngerer Zeit unter Tage kommen, miteinander in Einklang zu bringen. Der Beitrag soll den aktuellen Diskussionsstand um die bestehenden Rechtsinstrumente beleuchten und sodann Anregungen bieten, inwieweit darüber hinaus eine eigenständige "Raumordnung des Untergrundes" begrüßenswert wäre.

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Raumplanung

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Nr. 169

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S. 48-52

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