Umbau einer durch Sturm zerstörten ehemaligen Mühle zu Ferienwohnungen. Art. 14 GG, § 35 Abs. 4 und 5 BBauG 1976. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.11.1978 - I A 45/78.

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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

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Abstract

Eine ehemalige durch Sturm zerstörte Mühle wurde vor Erteilung der Genehmigung mit 4 Ferienwohnungen um- und ausgebaut. Die Umbaumaßnahmen sind nicht vom Bestandsschutz gedeckt, da dieser sowohl eine Änderung der Funktion einer baulichen Anlage als auch die Errichtung eines Ersatzbaues ausschließt. Die Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 BBauG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie bereits verwirklicht und daher nicht mehr beabsichtigt ist. Für ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden ist, kann kein Ersatzbau mit geänderter Nutzung zugelassen werden (Gefahr der Erweiterung einer Splittersiedlung). hg

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Recht, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Nutzungsänderung, Bestandsschutz, Rechtsprechung

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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.4, S.120-122

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Recht, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Nutzungsänderung, Bestandsschutz, Rechtsprechung

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