Verwaltung und Verwaltungsrecht im Dienste des Umweltschutzes.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Begrenzung und Motivation des Umweltschutzrechts sind aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten. Dasselbe gilt für den Vollzug der umweltschützenden Rechtsnormen, die keinen Verfassungsrang oder ähnliches haben. Durch das Umweltschutzrecht soll nicht die Umwelt sondern der Mensch geschützt werden. Daraus entstehen die Probleme von Abgrenzung der Dimension des Umweltschutzrechts und deren Kompetenzverteilung und der Gegenüberstellung von privaten Nutzen und öffentlichem Schaden. Die Ausbalancierung von Rechten und Pflichten des Einzelnen ist in der Verfassung erfolgt. hg

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Recht, Verwaltung, Naturschutz, Umwelt, Umweltschutzrecht, Kompetenzverteilung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München (1979)Nr.17, S.523-527, Lit.

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Recht, Verwaltung, Naturschutz, Umwelt, Umweltschutzrecht, Kompetenzverteilung

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