Zuständigkeit für Planfeststellung eines Kreuzungsbauwerks. BBahnG §§ 36, 75 Abs.1; VwVfG § 78 Abs.1; LStrG Rhld-Pf. § 5. BVerwG, Urteil vom 12.2.1988 - 4 C 55.84 - OVG Koblenz.
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1988
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Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk (hier: Eisenbahn/Kreisstraße) hängt davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. Planen Straßenbau- und Bundesbahnverwaltung gleichzeitig Baumaßnahmen an ihren Anlagen, dann ist die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde nach § 78 VwVfG zu bestimmen. Eine einheitliche Entscheidung über mehrere Vorhaben ist vor allem dann geboten, wenn sie dasselbe Kreuzungs- oder Verflechtungsbauwerk betreffen. (-z-)
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.7, S.261-262