Zum Wohngebäude gehörende Schwimmbäder bei der Einheitsbewertung.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Schwimmbäder müssen bei Einfamilienhäusern nach den Merkmalen des Grundvermögens bewertet werden. Diesbezüglich können Schwimmbäder, je nachdem unter welche Teile des Grundvermögens sie fallen, als Zubehör, Bestandteile, hauptsächlich Außenanlagen, und Gebäude bewertungsrechtlich erfasst werden. Spielraum besteht hinsichtlich der Anwendung des anzuwendenden Bewertungsverfahrens, da dieses abhängig ist von der Art und dem Umfang des Schwimmbades. Der Beitrag geht auf verschiedene Bewertungsverfahren ein, befasst sich mit dem Wechsel des Bewertungsverfahrens bei nachträglich errichteten Schwimmbädern und umreißt die Auswirkung von Schwimmbädern auf die Grundsteuervergünstigung. hb
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Recht, Wohnung, Wirtschaft, Steuerrecht, Einheitsbewertung, Schwimmbad, Einfamilienhaus, Bewertungsverfahren, Grundsteuervergünstigung
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Betr.-Berater (1979)Nr.34, S.1761-1765, Lit.
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Recht, Wohnung, Wirtschaft, Steuerrecht, Einheitsbewertung, Schwimmbad, Einfamilienhaus, Bewertungsverfahren, Grundsteuervergünstigung