Verfassungsbeschwerde gegen Rangierbahnhof. GG Art.19 Abs.4, 33 Abs.4, 103. BVerfGG §§ 90, 93 Abs.1 Nr.4. BbahnG § 36 Abs.4. BVerfG, Beschluß vom 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87, Kammerentscheidung.
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Zusammenfassung
Zur Rechtsschutzgarantie gegenüber der bahnrechtlichen Planfeststellung für den Rangierbahnhof München-Nord. Die Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gericht gibt den Beteiligten ein Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen und verpflichtet das Gericht zu vorausgehenden Informationen und zur nachfolgenden Kenntnisnahme. Wenn das Gericht jedoch über eine im Gerichtsverfahren erörterte Rechtsfrage entschieden und vorsorglich gestellte Beweisanträge aus einfachgesetzlichen Gründen als unerheblich behandelt hat, kann diese Entscheidung nicht mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beim BVerfG angegriffen werden.(-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Rechtsschutz, Planfeststellung, Rangierbahnhof, Gericht, Rechtsprechung, Verfassungsbeschwerde, Grundgesetz, Deutsche Bundesbahn, Zulässigkeit, Zuständigkeit, BVerwG-Urteil, Beschluss, Recht, Verfassungsrecht
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.6, S.226-227
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Rechtsschutz, Planfeststellung, Rangierbahnhof, Gericht, Rechtsprechung, Verfassungsbeschwerde, Grundgesetz, Deutsche Bundesbahn, Zulässigkeit, Zuständigkeit, BVerwG-Urteil, Beschluss, Recht, Verfassungsrecht