Verfassungsbeschwerde gegen Rangierbahnhof. GG Art.19 Abs.4, 33 Abs.4, 103. BVerfGG §§ 90, 93 Abs.1 Nr.4. BbahnG § 36 Abs.4. BVerfG, Beschluß vom 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87, Kammerentscheidung.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1988

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1585

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Zur Rechtsschutzgarantie gegenüber der bahnrechtlichen Planfeststellung für den Rangierbahnhof München-Nord. Die Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gericht gibt den Beteiligten ein Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen und verpflichtet das Gericht zu vorausgehenden Informationen und zur nachfolgenden Kenntnisnahme. Wenn das Gericht jedoch über eine im Gerichtsverfahren erörterte Rechtsfrage entschieden und vorsorglich gestellte Beweisanträge aus einfachgesetzlichen Gründen als unerheblich behandelt hat, kann diese Entscheidung nicht mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beim BVerfG angegriffen werden.(-y-)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.6, S.226-227

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen