Nutzungsänderung in einem im Außenbereich genehmigten Gebäude ohne bauliche Erweiterung, Beeinträchtigung öffentlicher Belange. § 35 IV BauGB. BVerwG, Beschluß vom 3.12.1990 - 4 B 145.90.

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IRB: Z 1585

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1. Soll ein im Außenbereich genehmigtes Gebäude nur teilweise zu einem anderen nicht privilegierten Zweck genutzt werden, so ist über die Frage, ob dieses Vorhaben einer Nutzungsänderungen öffentliche Belange beeinträchtigt, ebenfalls aufgrund einer einheitlichen Beurteilung von baulicher Anlage und in einem Teil derselben auszuübenden neuer Nutzung zu entscheiden. 2. Die Erleichterung der Zulassung von baulichen Erweiterungen zulässigerweise errichteter gewerblicher Betriebe gemäß § 35 IV Nummer 6 BauGB gilt nicht für Nutzungsänderungen, hier Umwandlung einer Werkstatt mit Lager in eine Verkaufsstätte. Im zu beurteilenden Fall haben die Kläger die ursprünglich auf einer Nutzfläche von 332 qm betriebene Werkstatt mit Lager bereits im Jahr 1984 ohne Genehmigung auf einer Nutzfläche von 307 qm in einem Verkaufsraum mit Selbstbedienung umgewandelt. Mit dem hier strittigen Antrag begehrten sie die Nutzungsänderung in einen etwa 160 qm großen Verkaufsraum, im übrigen in einen Lagerraum. Das BVerwG ließ die Revison nicht zu und folgt in der Beweiswürdigung dem Berufungsgericht, daß den Wegfall des Bestandsschutzes bereits als mit der ersten Nutzungsänderung gegeben ansah. (-y-)

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Außenbereich, Gewerbebetrieb, Nutzungsänderung, Werkstatt, Bestandsschutz, Rechtsprechung, Verkaufslager, Privilegierung, Paragraph 35, Baugesetzbuch, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.7, S.271-272

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Außenbereich, Gewerbebetrieb, Nutzungsänderung, Werkstatt, Bestandsschutz, Rechtsprechung, Verkaufslager, Privilegierung, Paragraph 35, Baugesetzbuch, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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