Förderung der Modernisierung von Wohnraum. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 22. Januar 1988, 10-16.4/1 - 4512.

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Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 12.7.78 die Modernisierung von Wohnungen. Gefördert werden nach diesem Programm Antragsteller, die nicht im Städtebauprogramm oder Dorferneuerungsprogramm gefördert werden können. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (-y-)

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Wohnraum, Vorschrift, Förderung, Wohnungsmodernisierung, Rechtsgrundlage, Förderungsvoraussetzung, Bewilligung, Wohnen/Wohnung, Finanzierung

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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.Südwest), 20(1988), Nr.5, S.SW113-SW115

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Wohnraum, Vorschrift, Förderung, Wohnungsmodernisierung, Rechtsgrundlage, Förderungsvoraussetzung, Bewilligung, Wohnen/Wohnung, Finanzierung

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