Zum baurechtlichen Bestandsschutz und zur eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Abstract

Neues Planungsrecht ist auf bestehende Bauten wegen seiner zeitlichen Selbstbeschränkung nicht anwendbar; der Bestand soll im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Eigentumsgewährleistung geschützt werden. Die hierfür neben dem Schutz von Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen erforderlichen Möglichkeit, Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen, ergibt sich daraus, dass auf diese Maßnahmen Planungsrecht schlechthin unanwendbar ist (§ 39 BBauG). Die Zulässigkeit darüber hinausgehender Änderungen kann sich ebenfalls aus der Unanwendbarkeit des Planungsrechts im Einzelfall ergeben, nämlich, wenn keine bodenrechtlich relevanten Belange berührt werden. rh

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Recht, Planungsrecht, Eigentum, Baunutzung, Modernisierung, Enteignung, Bestandsschutz

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.4, S.146-151, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Eigentum, Baunutzung, Modernisierung, Enteignung, Bestandsschutz

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