Die Geschäftssordnungspraxis des Bayerischen Landtags.

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Augsburg

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ZLB: 92/3471

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DI

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Abstract

Nach Art. 20 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung ist das Parlament berechtigt und verpflichtet, eine schriftliche Geschäftsordnung zu erlassen; es besteht eine Geschäftsordnungsautonomie (Eigenorganisation). Zu den Grundfragen der Arbeit gehört nach einer rechtshistorischen Einleitung das Verhältnis von Geschäftsordnung und Verfassung, da die Ermächtigung zum Erlaß einer Geschäftsordnung aus der Verfassung selbst erwächst (Geschäftsordnungsgebung und -änderung). Am Beispiel des Zwischenausschusses, des Gesetzgebungsverfahrens und des Landtagspräsidiums zeigt der Autor das Ineinandergreifen der verfassungs- und geschäftsordnungsrechtlichen Regelungen auf. Ferner erläutert die Untersuchung die Geschäftsordnungsregeln und ihre Anwendung, die Unterschiede der bayerischen zur bundesrechtlichen Geschäftsordnungspraxis sowie die Abweichungen von der Geschäftsordnung. rebo/difu

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XXVII, 254 S.

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