Die behördliche Genehmigung als Rechtfertigungsgrund.
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1967
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SEBI: BH 533
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Zusammenfassung
Mehrere Tatbestände im besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) und eine Fülle von Bestimmungen des Nebenstrafrechts machen die Strafbarkeit des Täters von dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer behördlichen Genehmigung zur Verwirklichung des Unrechtstatbestandes abhängig. In welchen Fällen (z. B. beim Vorsatzdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt) die behördliche Genehmigung als Unrechtsausschlußgrund zum Tragen kommt, ist Hauptuntersuchungsziel der Arbeit. Neben einer Übersicht über die in Betracht kommenden Strafbestimmungen (z. B. Pargr. 284 StGB, Glücksspiel) werden die Grundlagen der Rechtfertigung eruiert, um alsdann die behördlichen Genehmigungen der betreffenden Delikte auf ihren rechtfertigenden Charakter zu untersuchen. kp/difu
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Freiburg: Selbstverlag (1967), XV, 267 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1967)