Umweltschutz im Baugenehmigungsverfahren.
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DE
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0720-0277
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IRB: Z 801SW
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Abstract
Es geht nicht um die Frage, welche Aufgaben die Landschaftsplanung für den örtlichen Bereich (Bundesrechtlich § 6 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) insgesamt wahrenehmen können oder müßte, sondern "welchen Beitrag" sie zur Bauleitplanung leisten kann und zu leisten hat. Die Landschaftsplanung hat in ihrem Verhältnis zur gemeindlichen Bauleitplanung die Aufgabe, das natur- und landschaftsbezogene "Abwägungsmaterial" mit einem Inhalt zu erarbeiten und beizutragen, der die für die Entscheidung über den Inhalt von Bauleitplänen berufenen verantwortlichen Gemeindeparlamente in die Lage versetzt, anhand einer verständlichen und überzeugenden Darstellung bei der Entscheidung über die Ausweisung neuer Baugebiete und ihrer Nutzungsregelungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem gesetzlich gebotenen Umfang zu berücksichtigen. (-y-)
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Dt.Architektenbl.(Ausg.Südwest)
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Nr.5
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S.SW151-SW152